Glossar: Gründungszuschuss
Arbeitslose, die sich selbstständig machen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf den Gründungszuschuss (GZ).
Der Haken bei der Sache: den GZ gibt’s nur, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt der Gründung noch mindst. 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat.
Ist der Anspruch auf ALG verbraucht, besteht nur noch die Möglichkeit Einstiegsgeld zu beantragen.
Hier finden Sie die die beiden Paragrafen zum Gründungszuschuss: §§ 57 und 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII).
- § 57 SGB III regelt die Voraussetzungen
- § 58 SGB III regelt die Höhe und Dauer.
Mehr zu den Voraussetzung finden Sie im Buch “Der Rechtsratgeber für Existenzgründer” und in der Broschüre “Was, wieviel, wer?” der Arbeitsagentur.
