Glossar: Gründungszuschuss
Arbeitslose, die sich selbstständig machen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf den Gründungszuschuss (GZ).
Der Haken bei der Sache: den GZ gibt’s nur, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt der Gründung noch mindst. 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat.
Hier finden Sie die die beiden Paragrafen zum Gründungszuschuss: §§ 57 und 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII).
- § 57 SGB III regelt die Voraussetzungen
- § 58 SGB III regelt die Höhe und Dauer.
Mehr zu den Voraussetzung finden Sie in “Der Rechtsratgeber für Existenzgründer” und in der Broschüre “Was, wieviel, wer?” der Arbeitsagentur.


